AGB
1. Anbieter, Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH verkauft Produkte und Dienstleistungen zur
Errichtung von Photovoltaik- und Batteriespeicheranlagen ausschließlich zu diesen Bedingungen.
Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von
Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn die
Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers
vorbehaltlos liefert. Diese Bedingungen werden nur durch individuelle schriftliche Vereinbarungen
zwischen dem Käufer und der Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH verdrängt. Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die
Änderung des Schriftformerfordernisses. Zusätzliche Lieferungen/Leistungen erfolgen nur auf der
Grundlage einer schriftlichen Vertragsergänzung.
Vertragspartner des Kunden wird vorbehaltlich der Beauftragung von Zusatzarbeiten durch den
Kunden an Dritten
Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH, Kambachstraße 26, 52249 Eschweiler
Sitz der Gesellschaft: Eschweiler Eingetragen beim Amtsgericht Aachen Handelsregister-Nr.: HRB
27758 USt-IdNr. DExxxxxx
Geschäftsführung: Yannick Körver, Marcel Göbbels
2. Vertragsgegenstand
Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude und insbesondere der Dachstuhl der zusätzlichen Last
einer Photovoltaikanlage standhalten kann und beauftragt ggf. auf seine eigenen Kosten zur
Überprüfung der Standsicherheit einen Baustatiker. Sollte die Lichtwerk Solar- und
Energieanlagenbau GmbH während der Projektierung oder Projektumsetzungen Mängel in der
Standsicherheit feststellen, ist die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung
zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt.
Die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen der einschlägigen Landesbauordnung wird
ebenfalls vorausgesetzt. Die entsprechende Prüfung, die ggf. erforderliche Schaffung von
entsprechenden Voraussetzungen und das Tragen dafür ggf. anfallender Kosten obliegt allein dem
Kunden, wird von Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH nicht übernommen und ist nicht
Bestandteil dieses Vertrages.
Soweit zur Erbringung der geschuldeten Lieferungen und Leistungen erforderlich, gewährt der Kunde
der Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH und seinen Beauftragten den ungehinderten
Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, auf denen die Photovoltaikanlage und ihre
Nebeneinrichtungen (Wechselrichter, Solarstromspeicher, etc.) zu installieren sind. Zudem hat der
Kunde eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ein für die Montage ggf. notwendiges Gerüst
aufgestellt werden kann. Für Verzögerungen aufgrund von Beschränkungen der Montage oder
Behinderungen beim Zugang zum Installationsort ist nicht die Lichtwerk Solar- und
Energieanlagenbau GmbH, sondern der Kunde selbst verantwortlich. Sämtliche Fristen und Termine,
die für die Lieferungen und Leistungen von der Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH
maßgeblich sind, verlängern sich um den Zeitraum, in dem sie aufgrund von Montagebehinderungen
in der Leistungserbringung beeinträchtigt war. Etwaige hierdurch entstehende Zusatzaufwendungen
sowie Nutzungsausfälle sind vom Kunden zu tragen.
Sollten sich während der Projektierung oder der Projektumsetzung bauliche Risiken oder
Gefahrenstellen (dazu gehören auch Umweltgefährdungen) ergeben, oder gesetzliche Vorschriften
und Regelungen eine vertragsgerechte Auftragsausführung behindern, ist die Lichtwerk Solar- und
Energieanlagenbau GmbH berechtigt, das Projekt zu unterbrechen. Sofern möglich und vom Kunden
gewünscht, erstellt die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH dem Auftragnehmer ein
Angebot zu Abstellung der Projektbehinderung. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an oder stellt
die Mängel nicht eigenständig (durch eigene Leistung) oder durch einen eigens beauftragen
Fachunternehmer ab, behält die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH sich vor, die weitere
Umsetzung des Auftrags abzulehnen. Die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH ist dazu
berechtigt, dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das
Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt.
Voraussetzung für die Installation der von dem Kunden in Auftrag gegebenen Photovoltaikanlage ist
die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie eine positive
Netzverträglichkeitsuntersuchung des örtlichen Netzbetreibers unter Beachtung aller individuellen
Festlegungen des Netzbetreibers.
Die anfallenden Installationsarbeiten sind als Nebenleistung zum Kaufvertrag anzusehen (Kauf mit
Montageverpflichtung). Auf die Ausführung dieser Arbeiten findet daher deutsches Kaufrecht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
3. Errichtung
Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für Errichtung der Photovoltaikanlage erforderlichen
Zustimmungen, Genehmigungen und/oder Mitteilungen vor Beginn der Installation der Anlage
einzuholen, soweit diese erforderlich sind. 3.1 Dachbeschaffenheit: Der Kunde versichert mit
Auftragserteilung, dass das Dach, sowie dessen Bestandteile für die Installation einer
Photovoltaikanlage geeignet sind. Der Kunde unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, um
eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude,
insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist. 3.2 Statik: Der
Kunde stellt vor Montagebeginn sicher, dass das Gebäude, worauf sich das Vorhaben bezieht, die
Photovoltaikanlage tragen kann und er das betreffende Gebäude auf dessen Eignung, insbesondere
die Tragfähigkeit des Daches, für die Installation einer solchen Anlage mittels Auftrag eines
entsprechenden Fachmanns (Baustatiker) auf eigene Kosten auf Standsicherheit überprüft. Auf
Anfrage teilt die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH dem Kunden das genaue
Flächengewicht der gesamten Anlage mit. Grundsätzlich muss mit einem zusätzlichen Gewicht von 15
kg pro qm durch die Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. Die Lichtwerk Solar- und
Energieanlagenbau GmbH teilt dem Kunden auf Anfrage, alle ihr zugänglichen Informationen mit, die
für die statische Berechnung erforderlich sein könnten. Die Pflicht zur vollständigen
Informationsbeschaffenheit liegt dem Kunden. Der Kunde trägt das Risiko der Verzögerung und/oder
Unmöglichkeit der Leistung. Eine Überprüfung/Ermittlung der Statik ist nicht Bestandteil der von der
Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH zu erfüllenden Leistungen.
3.3 Genehmigungen: Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH setzt voraus, dass die öffentlich-
rechtlichen Anforderungen, insbesondere der jeweiligen Landesbauordnung und des
Denkmalschutzgesetzes, durch Sie eingehalten werden. Wir übernehmen nicht die Kosten für die
entsprechende Prüfung oder für die eventuell erforderliche Schaffung von entsprechenden
Voraussetzungen – beides ist ausdrücklich nicht Bestandteil des Vertrages. 3.4 Ihre
Aufklärungspflichten: Sie sind verpflichtet alle Informationen über die Art und Beschaffenheit des
Daches umfänglich und wahrheitsgemäß anzugeben. 3.5 Baufreiheit des Daches: Sie sind verpflichtet,
die Dachflächen, auf denen die Photovoltaikanlage installiert werden soll, in einem baufreien
Zustand zu halten. Insbesondere sind Satellitenantennen durch Sie zu versetzen. 3.6 Termine: Die
Termine für die Lieferung und die Errichtung des Solarstrom-Systems werden wir mit Ihnen
abstimmen. Die vereinbarten Liefer- und Ausführungstermine entsprechen dem jeweiligen
Planungsstand, stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch
unsere Zulieferer, sowie Freigaben durch Netzbetreiber und sind, soweit nicht anders vereinbart,
deshalb nicht verbindlich im Zusammenhang mit der Erfüllung unserer Pflichten aus dem
Kaufvertrag. 3.7 Zugang/Gestaltung von Maßnahmen: Sie gewähren uns und den von uns
Beauftragten ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, in bzw. auf welchen das
Solarstrom-System zu installieren ist. Sofern Sie nicht im Zusammenhang mit der Angebotserstellung
Abweichendes mit uns vereinbart haben, müssen unsere Montagefahrzeuge oder die unserer
Beauftragten so nah wie erforderlich und zumutbar, üblicherweise bis auf 20 Meter, an den
Installationsort heranfahren können. Außerdem stellen Sie eigenverantwortlich sicher, dass ein für
die Installation eventuell notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann. Sie verpflichten sich,
sämtliche Maßnahmen, die zur Errichtung des Solarstrom-Systems erforderlich sind, zu gestatten. Sie
stellen uns am Standort vorhandene Flächen für Zwischenlagerung von Material unentgeltlich zur
Verfügung. Alle Maßnahmen werden so mit Ihnen abgestimmt, dass unbillige Beeinträchtigungen
vermieden werden. 3.8 Verantwortung für gelagertes Material: Unter Umständen wird Material vor
dem Errichtungstermin bei Ihnen auf dem Grundstück angeliefert. Sie sind dafür verantwortlich,
dieses Material gegenüber Zugriffen von Dritten zu schützen. 3.9 Verzögerungen: Sie sind
verantwortlich dafür Zugangsbehinderungen am Installationsort in der Form freizuräumen, damit die
Installation ungehindert erfolgen kann. Darüber hinaus sind Sie für Verzögerungen aufgrund von
Beschränkungen der Installation oder nicht fristgerechter Zahlung verantwortlich. Alle Termine und
Fristen, die sich auf unsere Lieferung und Leistungen beziehen, können sich um den Zeitraum
verschieben bzw. verlängern, in dem wir aufgrund von nicht fristgerechter Zahlung oder
Montagebehinderungen in der Leistungserbringung behindert waren. Eventuell hierdurch
entstehende Nutzungsausfälle oder Zusatzkosten werden von Ihnen getragen. 3.10
Nachunternehmereinsatz: Wir sind berechtigt, einzelne Leistungen (z.B. Elektroarbeiten, Montage,
Fertigung einer Trafo-/Übergabestation, Fernwirkeinrichtung, Konformitätserklärung,
Anlagenzertifikat) an Nachunternehmer zu vergeben. Der Einsatz von Nachunternehmern entbindet
uns nicht von unserer alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Kunden zur vollständigen
Vertragserfüllung. 3.11 Temporäre Abschaltung der Haustechnik: Im Zuge der elektrotechnischen
Installation ist es zur Wahrung der Arbeitssicherheit zwingend erforderlich den Strom im gesamten
Gebäude vorübergehend abzuschalten. Sie tragen die eigenständige Verantwortung alle Netzgeräte
vor der Abschaltung bis nach der Wiederherstellung des Energieflusses von der Stromversorgung zu
trennen. Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden an
Geräten, die nicht vom Netz getrennt wurden sind.
4. Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung und Inbetriebnahme
4.1 Leistungsinhalt: Die vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus dem Bauvertrag. 4.2
Anmeldung: Wir werden die Photovoltaikanlage in Ihrem Namen beim Netzbetreiber, soweit
zulässig, anmelden. Für die Meldung bei der Bundesnetzagentur vgl. Ziffer 5.1. 4.3 Netzanschluss:
Wir werden das Erfordernis eines Netzanschlusses für den Betrieb die Photovoltaikanlage
gemeinsam mit Ihnen prüfen und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Netzanschlusses,
bei dem zuständigen Netzbetreiber beauftragen. 4.4 Messstellenbetrieb: Wir werden beim
Netzbetreiber die Einspeisezählung für Sie beantragen, sofern Sie nicht selbst als dritter
Messstellenbetreiber tätig werden möchten oder ein anderer dritter Messstellenbetreiber von Ihnen
beauftragt werden soll. Haben Sie uns ein solches Interesse schriftlich angezeigt, ist die Beauftragung
der Zählersetzung nicht Gegenstand unseres Vertrages. 4.5 Nieder-/Mittelspannungseitiger
Anschluss an das öffentliche Netz: Sofern Sie uns mit der Wechselspannungsseite (AC) der
Photovoltaikanlage beauftragen, erfüllen wir die beauftragten Leistungen. Je nach Art und Umfang
können hierfür weitere Kosten entstehen. 4.6 Mehr-/Minderleistung: Weicht die Anlagenleistung
oder die Nebeneinrichtungen der ausgeführten Anlage vom erteilten Auftrag ab, so ändert sich die
Vergütung um den mit dem Kunden vorab vereinbarten Kaufpreis entsprechend der Mehr- oder
Minderleistung. 4.7 Inbetriebnahmeprotokoll: Unter Ihrer Anwesenheit wird ein
Inbetriebnahmeprotokoll durch uns oder unsere Beauftragten erstellt. 4.8 Mitteilung
Inbetriebnahme: Wir werden dem Netzbetreiber das Datum der Inbetriebnahme vor dem
Inbetriebsetzungstermin mitteilen und das Inbetriebnahmeprotokoll übersenden. Inbetriebnahme ist
die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft
der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den
dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom
erforderlichen Zubehör installiert wurde (vgl. § 3 Nr. 30 EEG-2017). 4.9 Fertigmeldung: Wir werden
die Meldung der Fertigstellung der Anlage beim Netzbetreiber in Ihrem Namen übernehmen. 4.10
Abnahme: Die Abnahme der Leistung erfolgt förmlich. Die Abnahme umfasst insbesondere folgende
Prüfungen: Sichtprüfung aller installierten Komponenten, sowie den Nachweis über den
erfolgreichen Probebetrieb. Über die Abnahme fertigen die Parteien ein von beiden zu
unterzeichnendes Protokoll an. 4.11 Vollmacht: Zur Durchführung der vorstehend genannten
Tätigkeiten erteilen Sie uns mit Unterschrift des Kaufvertrages Ihre Zustimmung und/oder ggf. eine
Vollmacht, für die wir Ihnen ein entsprechendes Formular zur Verfügung stellen. 4.12 Ihre
Mitwirkungspflichten: Im Rahmen der Ausübung der Leistungen nach dieser Ziffer kann Ihre
Mitwirkung erforderlich werden. Dies betrifft insbesondere Informationen zur Ausfüllung von
Anträgen, Anmeldungen und anderen Datenerhebungsbögen von Behörden und/oder
Netzbetreibern. Sofern uns die jeweilig angefragten Daten nicht aus dem Inhalt dieses Vertrages
bekannt sein können, verpflichten Sie sich, uns diese in geeigneter Weise mitzuteilen. Sie
verpflichten sich außerdem, uns sämtlichen Schriftverkehr mit Behörden und Netzbetreibern über
die Errichtung und die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage in eingescannter Form per E-Mail zu
übermitteln. 4.12 Fotografien/Videos: Sie berechtigen uns, Fotografien/Videos des Grundstückes und
der einzelnen Baufortschritte bis einschließlich der fertiggestellten Photovoltaikanlage zu erstellen,
um die Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage zu dokumentieren.
Die Fotografien sind anonym und weisen keinen Personenbezug auf; es sei denn, die betroffenen
Personen stimmen einer Aufnahme ausdrücklich und schriftlich zu.
5. Anlagenbetrieb
5.1 Mit dem Stichtag der Inbetriebnahme des Solarstrom-Systems fällt Ihnen die
energiewirtschaftliche Marktrolle des Anlagenbetreibers zu. Der Anlagenbetrieb und die
energiewirtschaftlichen Pflichten eines Anlagenbetreibers sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
Damit obliegt Ihnen insbesondere die Meldung des Solarstrom-Systems bei der Bundesnetzagentur
über das PV-Meldeportal bzw. das Marktstammdatenregister. Gegebenenfalls kann eine gesonderte
Meldung des Speichers erforderlich sein. Soweit zulässig, übernehmen wir die Registrierung im
Marktstammdatenregister für Sie. 5.2 Die Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der
Bundesnetzagentur als Anlagenbetreiber zu tätigenden Mitteilungen ist ausschließlich Ihre Aufgabe,
sofern diese nicht nach Ziffer 4 von uns übernommen wird oder es wurde Gegenteiliges ausdrücklich
schriftlich vereinbart. Unsere Mitarbeiter werden Sie jedenfalls wo immer möglich und zulässig
unterstützen, damit diese Prozesse für Sie so unkompliziert wie möglich vonstattengehen.
6. Schutzrechte
Alle von der Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH erstellten Unterlagen, sowie
Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart
worden ist. Handelsübliche Abweichungen sind möglich und zulässig. Für diese Unterlagen behält
sich die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
7. Bonitätsprüfung
Die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH behält sich das Recht vor, eine Bonitätsauskunft
des Käufers einzuholen. Insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft zu Merkmalen der
Bonität des Kunden, behält sich die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH ausdrücklich das
Recht vor, dass Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages mit Installationsverpflichtung über eine
Photovoltaikanlage abzulehnen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Unser Unternehmen prüft
regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse
vorliegt, auch bei Bestandskunden, Lieferanten und sonstigen Unternehmen zu der eine
Geschäftsbeziehung besteht, ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum
GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten
erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform
Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei
der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier:
https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/
8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Es gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlich
geltender Umsatzsteuer. Alle Einzelpreise sind Nettopreise.
8.2 Sämtliche Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ausstellungsdatum der
Rechnung per Überweisung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Frist befindet sich der Schuldner
automatisch in Verzug. Wir behalten uns zur Absicherung des Kreditrisikos vor, eine Vorauszahlung
zu verlangen. Etwaige Kosten einer Geld-Transaktion sind vom Kunden zu tragen.
8.3 Der Kunde ist damit einverstanden, dass er Rechnungen und Gutschriften ausschließlich in
elektronischer Form, an die von ihm im Rahmen der Anforderung des Angebotes angegebene E-Mail-
Adresse erhalten.
8.4 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, können wir angemessene Maßnahmen zur
Durchsetzung unserer Forderung ergreifen; fordern wir ihn erneut zur Zahlung auf oder lassen den
Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellen wir dem Kunden dadurch entstandene Kosten in
Rechnung. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten p.a. (bei Handelsgeschäften 9 Prozentpunkten p.a.) über dem Basiszinssatz zu
verlangen. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden behalten wir uns vor.
8.5 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung
nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Der vom Kunden
einbehaltene Betrag muss im Verhältnis zur geschuldeten Leistung oder Mängelbeseitigung stehen.
Der Einbehalt der Umsatzsteuer ist nicht zulässig. Die Rechte des Kunden bleiben unberührt.
8.6 Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen aufrechnen. Dies gilt nicht für Ansprüche aufgrund vollständiger oder teilweiser
Nichterfüllung oder mangelnder Erfüllung der Vertragspflichten.
8.7 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, soweit Anspruch und
Gegenanspruch auf verschiedenen Vertragsverhältnissen beruhen.
8.8 Ist der Käufer berechtigt einen Betrag als Sicherheit einzubehalten, so sind wir berechtigt den
einbehaltenen Betrag durch Bürgschaft unseres Kreditinstitutes oder Kreditversicherers abzulösen.
8.9 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und
– gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei
Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den
Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung
bleiben unberührt.
8.10 Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.
8.11 Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH behält sich das Recht vor, die bereits erbrachte
Lieferung und Leistung auch außerhalb der mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsbedingungen
anteilig oder auch vollständig abzurechnen, wenn a) die Photovoltaikanlage bereits in Betrieb
genommen wurde, oder b) die bestellte Ware mit 6 Monaten in Verzug ist, oder c) der
Baufortschritt/ die Fertigstellung durch Dritte, wie andere Baugewerke verzögert wird, oder d) der
zuständige Netzbetreiber mit der Lieferung des Zählers vier Wochen nach Inbetriebsetzung der
Photovoltaikanlage in Verzug ist, oder e) der Kunde die von ihm geschuldete Eigenleistung nur
teilweise, unvollständig oder nicht erbracht hat, oder f) der Kunde die Fortführung der Arbeiten
durch Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH behindert.
8.12 Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, 5% des Schlussrechnungsbetrages bis zur
Fertigstellung einzubehalten, wenn a) das Monitoring noch nicht ordnungsgemäß funktioniert, oder
b) die Projektdokumentation ihm noch nicht zugegangen ist, oder c) der Zähler vom zuständigen
Netzbetreiber noch nicht geliefert wurde, oder d) Mängel, die jedoch nicht die Funktionsfähigkeit der
Photovoltaikanlage einschränken, noch durch die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH
beseitigt werden müssen.
9. Liefer- Ausführungs- und Installationstermine
Den Installationstermin wird die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH mit dem Kunden
absprechen. Witterungsbedingt kann es zu Abweichungen kommen. Die vereinbarten Liefer- und
Ausführungstermine entsprechen dem jeweiligen Planungsstand, stehen unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sowie Freigaben durch
Netzbetreiber und sind, soweit nicht anders vereinbart, deshalb nicht verbindlich im Zusammenhang
mit der Erfüllung unserer Pflichten aus dem Kaufvertrag. Sollten die Vertragsparteien durch höhere
Gewalt, Terror, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen bei den eigenen Werken, Beschädigungen von
Anlagen, Anordnungen von hoher Hand oder durch sonstige Umstände mit unmittelbaren
Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegen bzw. deren
Abwendung mit einem angemessenen technischen und/oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht
werden kann, an der Erfüllung ihrer Leistungen ge- bzw. behindert sein, so ruhen die Verpflichtungen
zur Vertragserfüllung, bis diese Umstände und Folgen beseitigt sind. Die Vertragspartner werden sich
unverzüglich über diese Umstände und deren voraussichtliche Dauer informieren. Entsprechendes
gilt für den Wegfall dieser Umstände. Die Vertragsparteien werden alle angemessenen
Anstrengungen unternehmen, um ihren Verpflichtungen so bald wie möglich nachkommen zu
können.
10. Berechnungen und Kalkulationen
Berechnungen und Kalkulationen Soweit durch die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH
finanzielle Berechnungen und Prognosen, Berechnungen des Stromertrags von Photovoltaikanlagen
und/oder sonstige Ertragsberechnungen und/oder Berechnungen zur Stromeinsparung angeboten
oder erstellt werden, gelten folge Bestimmungen:
PV-Kalkulationen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen stellen lediglich Beispielsberechnungen dar
und sind unverbindlich.
Die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH haftet nicht für die Richtigkeit der Kalkulationen,
ebenso wenig für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Kalkulationen enthaltenen Angaben.
Die Kalkulationen stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar und
sind somit nicht Vertragsbestandteil.
Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche Potenzialanalyse, die keine verbindliche Berechnung
der Wirtschaftlichkeit darstellt. Ein Teil der Angaben basiert auf einer Analysesoftware der u.a.
geografische und meteorologische Daten zu Grunde liegen. Die prognostizierte Wirtschaftlichkeit
insbesondere Berechnungen der Stromerzeugung, Rendite, Amortisation und monetärer Überschuss
können äußeren Einflüssen, wie wechselhaftem Wetter, abweichendem Eigenverbrauchsverhalten
des Kunden und anderen Umständen unterliegen. Die Steuerersparnis errechnet sich auf Grundlage
der Regelbesteuerung (Steuersatz in Höhe von 42%). Unser Bespiel zeigt die finanziellen
Auswirkungen anhand der Regelbesteuerung. Es gilt für Unternehmer sowie Privatpersonen, also
Verbraucher, die ihre PV-Anlage als Unternehmer betreiben. Nicht anwendbar ist es auf
Kleinunternehmer. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Kunden, die nach fünf Jahren von der
Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer wechseln.
Abbildungen, Zeichnungen und andere Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts
anderes vereinbart wurde. Abweichungen sind möglich und zulässig.
Prognosen und weitere Unterlagen erhalten keine Aussagen über die Beschaffenheit der
Photovoltaikanlage. Diese sowie die übrigen Vertragsbedingungen ergeben sich ausschließlich aus
diesem Vertrag und Ihrem persönlichen Angebot. Wir behalten uns für diese Unterlagen alle
Eigentums- und Urheberrechte vor.
11. Eigentum und Gefahrenübergang
Die Lieferungen ohne sofortige Montage sind vom Käufer auf dem seitens Lichtwerk Solar- und
Energieanlagenbau GmbH bzw. einem beauftragten Lieferanten übergebenen Lieferschein zu
bestätigen. Teillieferungen sind nach Abstimmung zulässig. Der Gefahrenübergang der Lieferung von
Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH auf den Käufer erfolgt bei Warenübergabe und
Installation der Photovoltaikanlage.
Die übernommene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von der Lichtwerk Solar-
und Energieanlagenbau GmbH. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH
jedoch alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. MwSt.) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer/Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
12. Gewährleistung und Haftung; Haftungsausschluss
12.1 Die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH haftet – vorbehaltlich der Regelungen der
Ziff. 12.6 und 12.7 – gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn es sich um einen Schaden a) aus
einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder b) der
Schaden auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung von der Lichtwerk Solar- und
Energieanlagenbau GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.
12.2 Die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH haftet auch bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst erlaubt, auf deren Erfüllung Sie
daher vertrauen und auch vertrauen dürfen), bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach
beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Bei Schäden, die
auf eine leicht fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten zurückzuführen sind, haftet
die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH nur, soweit es sich um Körper- und
Gesundheitsschäden handelt.
12.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 12.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund
von grober Fahrlässigkeit von Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH-Arbeitnehmern und
Mitarbeitern, welche nicht zu den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Lichtwerk
Solar- und Energieanlagenbau GmbH gehören, verursacht werden.
12.4 Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH haftet nicht für unvorhersehbare Schäden,
Mangelfolgeschäden, es sei denn, es liegt ein Fall der Ziffer 12.1 vor.
12.5 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick
auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe sowie der Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen von der Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH einschließlich deren
Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe.
12.6 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
12.7 Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausgeschlossen. Die Haftung
nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.
12.8 Die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH übernimmt keine Haftung für Folgeschäden
bei nachträglichen Veränderungen an der Erzeugungsanlage durch den Anlagenbetreiber oder Dritte.
Dies umfasst insbesondere Veränderungen gleich welcher Art an Wechselrichtern, Speichern,
Verteilungen und Kommunikationseinrichtungen. Der Gewährleistungsanspruch erlischt in diesem
Fall ersatzlos. Herstellergarantien nach Ziff. 14 bleiben unberührt.
12.9 Die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nicht
auf Schadens- oder Aufwendungsersatz für insbesondere, aber nicht ausschließlich, für
Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Umsatz oder Gewinn, Finanzierungskosten sowie
Schäden infolge von Betriebsstillstand oder Produktionsausfall.
12.10 Die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH haftet nicht für Schäden, die durch die
Abschaltung und Wiederherstellung der Stromversorgung herbeigeführt wurden.
12.11 Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
13. Haftung für Mängel
13.1 Der Kunde hat offensichtliche Mängel gegenüber der Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau
GmbH innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolg die Anzeige
nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsansprüche. Dies gilt nicht,
wenn eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
13.2 Alle Mängel müssen schriftlich gegenüber der Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH
angezeigt werden.
13.3 Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- und Seriennummern der
Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt
oder anderweitig unleserlich gemacht wurden. Andernfalls behält sich die Lichtwerk Solar- und
Energieanlagenbau GmbH das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen.
13.4 Werden vom Kunden oder von Dritten, die vom Kunden beauftragt wurden, sachgemäße oder
unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den von uns gelieferten Komponenten,
insbesondere an Solarmodulen, dessen Peripherie wie Leistungsoptimierer und Verkabelung,
Montagesystem der Unterkonstruktion, Wechselrichter, Batteriespeicher, E-Ladestation,
Monitoringsystem, Transformator, Übergabestation, Fernwirkeinrichtung und der elektrischen
Verteilung vorgenommenen, so bestehen für diese Eingriffe und daraus entstehenden Folgen keine
Mängelansprüche gegenüber der Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH. Die
Gewährleistung, insbesondere eine von der Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH über die
gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Verlängerung, erlischt mit dem Eingriff durch Dritte.
13.5 Die Verjährungsfrist auf die gelieferte Anlage beträgt 2 Jahre, in Bezug auf Mängel der
erbrachten Montageleistungen 1 Jahr. Bei Bauwerken (Freilandanlagen) beträgt sie 5 Jahre.
13.6 Für Mängel an den Montagearbeiten leistet die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH
nach eigenem Ermessen Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern die Beseitigung
des Mangels und der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten durch uns verweigert wird,
kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. In Bezug auf
die Montageleistung kann der Kunde Rücktritt verlangen.
14. Herstellerangaben/Produktgarantie der Hersteller
Die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule,
Wechselrichter oder sonstiger Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des
Herstellers verwiesen wird (insbesondere Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird der Kunde
hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH
keine eigenständige Verpflichtung für die Herstellerangaben übernimmt. Es wird in diesem
Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch uns abgegeben. Alle Angaben der
Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller. Der Hersteller ist und
bleibt sowohl Garantiegeber als auch Gewährleister.
15. Wartung
Gewerbe/Unternehmer sind laut DIN VDE 0100-700 dazu verpflichtet elektrische Anlagen regelmäßig
zu kontrollieren. Photovoltaikanlagen sind unter DIN VDE 0100-712 zu finden. Die Deutsche
Gesellschaft für Unfallversicherung (DGUV) schreibt in der DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel vor, dass Photovoltaikanlagen von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und
Aufsicht einer Elektrofachkraft, im Abstand von einem Jahr geprüft werden, spätesten jedoch nach 2
Jahren.
16. Eigentumserklärung
Der Kunde erklärt durch Unterschrift des Vertrages verbindlich, Eigentümer des Gebäudes, auf/in
dem die Photovoltaikanlage installiert werden soll, zu sein oder in anderer Weise nachweislich zum
Vertragsabschluss berechtigt zu sein.
17. Einwilligung der Verwertung von Fotografien Ihres Hauses
Sie berechtigen uns, Fotografien Ihres Hauses zu erstellen, um die Arbeiten im Zusammenhang mit
der Errichtung der Photovoltaikanlage zu dokumentieren. Die Fotografien sind anonym und weisen
keinen Personenbezug auf, es sei denn, die betroffenen Personen stimmen einer Aufnahme
ausdrücklich und schriftlich zu.
Wir verwenden angefertigte Fotografien ohne Personenbezug auch zu Werbezwecken. Sofern die
Fotografien von Ihrem Grundstück aus angefertigt wurden, erklären Sie mit Angabe Ihrer
Vertragserklärung die Einwilligung in die gewerbliche Verwertung der angefertigten Fotografien.
18. Rücktrittsrecht
Wir sind berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn
Sie Ihren Pflichten nicht nachkommen,
die Installation einer Photovoltaikanlage wegen unzureichender Statik des Gebäudes, insbesondere
des Daches, nicht möglich ist und Sie eine auf Ihre Kosten durchzuführende Ertüchtigung nicht
unternehmen,
die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers negativ ist.
Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen oder die Mitwirkung ablehnen,
die Einhaltung der von Netzbetreiber geforderten Ausführung des Zählerplatzes oder einer im
Zusammenhang mit der Installation der Photovoltaikanlage etwaig erforderlichen Anpassung der
Kundenanlage mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, die uns bei der Angebotserstellung
noch nicht bekannt sein konnten.
Treten wir vom Vertrag zurück und beruht der Rücktrittsgrund auf einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Kunden, hat dieser die von Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH für
den Vertrag bereits aufgebrachten Kosten wie Transport- und Errichtungskosten, zu erstatten.
Dem Kunden steht kein Rücktrittsrecht zu, wenn
Sie verlangt haben, dass mit der Montage bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird,
die Unterkonstruktion bereits mit dem Dach verbunden ist,
Veränderungen an der Hausanschlusstechnik, Schaltanlagen oder Transformatoren vorgenommen
wurden,
die Ware/Photovoltaikanlage kundenspezifisch bzw. individuell für den Kunden hergestellt wurde
und dem Installationsbetrieb eine Rücknahme unzumutbar ist, weil er dadurch erhebliche finanzielle
Nachteile erleiden würde. (LG Düsseldorf, Urteil v. 12.02.2014, Az.: 23 S 111/13)
Bei einer kundenseitigen Stornierung nach Ablauf der Widerrufsfrist und vor Montagebeginn,
berechnen wir Ihnen eine Stornierungsgebühr in Höhe von 15% des Auftragswertes.
19. Schlussbestimmung
Auf das Vertragsverhältnis zwischen Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH und dem Käufer
findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung. Die
Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Wareneinkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
Ist der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Gerichtsstand
für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten Paderborn.
Sollten einzelne Regelungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, in diesen Fällen,
die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg nach Möglichkeit
gleichkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle einer
Vertragslücke.
20. Streitbewilligungsverfahren
Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH nimmt im Rahmen des Verkaufs von Solarstrom-
Systemen nicht an Verfahren mit Verbrauchern zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des
VSBG teil.
21. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr
Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH,
Kambachstraße 26, 52249 Eschweiler, E-Mail an service@lichtwerk-gmbh.de mittels einer
eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss,
diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die
Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist einreichen.
Muster-Widerrufsformular An Lichtwerk Solar- und Energieanlagenbau GmbH, Kambachstraße 26,
52249 Eschweiler, Deutschland, E-Mail: service@lichtwerk-gmbh.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der
folgenden Waren ()/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung () — Bestellt am ()/erhalten am ()
— Name des/der Verbraucher(s) — Anschrift des/der Verbraucher(s) – Unterschrift des/der
Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) — Datum (*) Unzutreffendes streichen
22. Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten
haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die
Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung
verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt
haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden
Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Sie müssen uns im Falle Ihres Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von
uns erhalten habe. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich
verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie dafür Geldersatz bezahlen.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie
uns den Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung
des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen
entspricht.